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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER ZIMMERMANN GMBH, MAX-PLANCK-STRAßE 9, 53577 NEUSTADT/WIED - FERNTHAL

Stand: 21.06.2023

Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Arbeiten vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

4. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

II. Angebote – Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Ansonsten kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2. Für den Umfang der Lieferung und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von uns wirksam.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Auftragsbestätigung aufgetreten sind und nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände bewegen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir, ohne dass es der besonderen vorherigen Ankündigung bedarf, berechtigt, noch nicht fällige Forderungen, Scheck- und Wechselforderungen sofort fällig zu stellen.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferung - Lieferzeit

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen, technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.

2. Verschiebt sich die Lieferung infolge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmen, wie zum Beispiel höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

3. Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Bestellers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Bestellers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Besteller. Dem Besteller ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

6. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7. Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

8. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Besteller kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

9. Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

10. Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

11. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

12. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.

13. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

 

V. Mängel - Gewährleistung

1. Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

3. Wir gewährleisten die fachgerechte Durchführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden DIN- Vorschriften. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gelieferte Ware ist von dem Besteller unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Die Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln sind diese unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt haben.

5. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

6. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.

7. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bearbeiteten Teile nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.

8. Entspricht das vom Besteller gelieferte Material nicht den vertraglichen Vereinbarungen, besteht keine Gewährleistungsverpflichtung.

Dem Besteller ist bekannt, dass wir angeliefertes Material nur einer optischen, augenscheinlichen Wareneingangskontrolle unterziehen. Es erfolgt keine Prüfung hinsichtlich Werkstoffänderungen oder Oberflächenstruktur. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von jeglichen Verschmutzungen; es darf keine Poren, Risse oder ähnliches aufweisen. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr.

9. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.

 

VI. Ausschluss der Gewährleistung 

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VII. Lieferverzögerung 

Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 25 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt 

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Bestellter aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung erfolgt für uns [; wenn der Wert unseres Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht uns gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung]. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind wir uns mit dem Bestellter darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach diesem § 8 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preises des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß diesem § 8 (Eigentumsvorbehalt) an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller uns gegenüber verlangen.

6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung -vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl – Salvatorische Klausel

1. Gerichtsstand ist Koblenz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.

4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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